Haushaltshilfe Steffi

Entlastungs- und Verhinderungsleistungen




Ihr Ansprechpartner
Schwester
Judith Scheerer


Haushaltshilfe Steffi
Abteilung: Beratungsstelle
Oschatzer Straße 43
01127 Dresden
Tel.: 0351 847 287 62
Mobil: 0152 586 275 57
beratungsstelle@steffi-haushaltshilfe.de


Sie haben einen Pflegegrad und benötigen Ihr regelmäßiges Beratungsgespräch? 

Für Personen, die zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld beziehen, besteht ab Pflegegrad 2 die Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen Beratungseinsätze zur Pflege in Anspruch zu nehmen. Der Beratungseinsatz oder Beratungsbesuch ist eine wertvolle Form der praktischen und pflegefachlichen Unterstützung, die speziell darauf abzielt, Sie in Ihrer häuslichen Pflege bestmöglich zu unterstützen. pflege.de verrät Ihnen, wie das Beratungsgespräch nach Paragraf 37.3 SGB XI abläuft, was der Unterschied zur Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI ist – und wie oft das Beratungsgespräch für Sie verpflichtend ist.

Wer zuhause gepflegt wird und Pflegegeld bezieht, erhält in regelmäßigen Abständen ein Beratungsbesuch durch eine Pflegefachkraft zum Thema Pflege. Der Beratungsbesuch ist eine Form der praktischen und pflegefachlichen Unterstützung, bei der Sie Tipps für Ihre persönliche Pflegesituation erhalten.


Beratungseinsatz: Definition

Pflegebedürftige, die zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Dies wird oft auch als (verpflichtender) „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.
Der Beratungsbesuch findet in der eigenen Häuslichkeit statt und wird meist von einem Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes oder eines durch die Pflegekasse beauftragten Unternehmens durchgeführt. Ziel ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und die Pflegepersonen zu unterstützen. Der Beratungsbesuch ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend.


Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3: Ablauf & Inhalte der Beratung

In dem Beratungsbesuch wird die Pflege- und Betreuungssituation zum einen ganz allgemein eingeschätzt: Der Pflegeberater soll beurteilen, ob Pflege und Betreuung durch pflegende Angehörige sichergestellt sind. Hält der Berater die Situation für nicht gesichert, muss er dies begründen. Er kann außerdem Maßnahmen empfehlen, die die häusliche Situation verbessern. Dazu gehören z. B. der Bezug von Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege oder Wohnraumanpassungen zum Abbau von Barrieren.

Darüber hinaus werden u. a. folgende Themen besprochen:

  • Möglichkeit der Höherstufung des Pflegegrades
  • Bedarf von (Pflege-)Hilfsmitteln, z. B. technische Hilfsmittel wie ein Rollator oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
  • Tipps für typische Situationen im Pflegealltag
  • Hebe- und Lagerungstechniken, z. B. Kinästhetik und Mobilisation
  • Hinweise auf Pflegekurse und Pflegeschulungen nach Paragraf 45 SGB XI

Die Ergebnisse des Gesprächs werden in einem Formular festgehalten und vom Berater an die Pflegekasse übermittelt.

Wir beraten zu den Themen:


  • Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI
  • Pflegehilfsmittelberatung
  • Leistungsbeantragung (bei Krankenkasse, MD und Sozialamt)
  • Sozialleistungen
  • Wohnumfeldsgestaltung & Hausnotruf
  • Organisation von Kurzzeitpflege
  • Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung (Betreuungsverfügung)
  • Beerdigungsmodalität
  • Entwicklung von Problemlösestrategien zur Bewältigung von belastenden Situationen der pflegenden Angehörigen
  • Hilfe bei der Suche von Einkaufshilfen, Haushaltshilfen, ambulanten Diensten...

Wir schulen zu den Themen:


  • Krankheitsbilder (z.B. Diabetes mellitus, morbus Parkinson, Inkontinenz, Demenz)
  • Ernährungsberatung


Beratungsbesuch: Kosten

Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse. Das bedeutet, dass pflegebedürftige Personen für den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI nicht zahlen und auch nicht in Vorkasse treten müssen.


Pflegeberatung und Beratungseinsatz: Was ist der Unterschied?

Sowohl die Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI als auch der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI werden vielerorts als Pflegeberatung bezeichnet. Den Unterschied verdeutlicht folgende Tabelle:

Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI



Die Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI hat die Organisation von Pflege zum Ziel und wird in der Regel am Anfang der Pflege durchgeführt.
Die Pflegekasse muss dem Versicherten einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen, wenn:

  • Ein erstmaliger Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch eingeht.
  • Der Bedarf einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erklärt wird.
  • Weitere Anträge auf Leistungen, wie zum Beispiel auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, eingehen.

Pflegeberatung nach Paragraf 37.3 SGB XI („Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“)


Der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI soll die Qualität in der häuslichen Pflege sicherstellen und wird durchgeführt, wenn die Pflege bereits stattfindet. Dies geschieht, indem die Pflege zuhause durch regelmäßige Besuche begleitet wird.
Diese Beratungsbesuche sind ab Pflegegrad 2 verpflichtend für Pflegegeldempfänger, die keine Unterstützung durch einen Pflegedienst erhalten.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige, die von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen beziehen, haben den Anspruch, diese Beratung einmal im Halbjahr abzurufen.



Pflicht zum Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI

Wenn Sie als Pflegebedürftiger Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst), sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.


Pflicht zum Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld

Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3: halbjährlich 1 x, d. h. 2 x im Jahr
Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5: vierteljährlich 1 x, d. h. 4 x im Jahr
Personen, die zuhause gepflegt werden und Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, einmal im Jahr eine Beratung zu erhalten, wenn sie dies wünschen. Dazu können sie bei ihrer Pflegekasse nachfragen.


Ihr Ansprechpartner 
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Abteilung: Beratungsstelle
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